Mieter muss keine Verzugszinsen bezahlen bei verspäteter Zahlung des Mieterhöhungsbetrages
Aktuelle Mietrechtsprechung

13.06.2005 09:10
Muss ein Mieter ein Mieterhöhungsverlangen per Gerichtsurteil nachträglich akzeptieren, so hat er zwar den fälligen Erhöhungsbetrag nachzuzahlen, Verzugszinsen für den Zeitraum jedoch nicht zwangsläufig, so ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

Der Vermieter hatte seinem Mieter eine Mieterhöhung zugestellt und die Zustimmung zu dieser verlangt; der Mieter verweigerte diese und so hat der Vermieter auf Zustimmung geklagt.

Das Urteil, welches am 20.12.2002 gesprochen wurde, verpflichtete den Mieter eine Erhöhung der Miete um € 55,02 / p. m. ab dem 01.05.2001 zu akzeptieren. Die Mieter zahlten darauf hin die geforderte Summe einschlielich Januar 2003 - der Vermieter gab sich hiermit jedoch nicht zufrieden und forderte für die verspätete Zahlung Verzugszinsen. Jedoch konnte er keinen echten Schaden begründen und ging ohne Entschädigung aus.

Verzugszinsen dürfen in der Regel nicht erhoben werden (BGH, Urteil vom 04.05.2005, Az: VIII ZR 94/04).

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