Mieter darf die Früchte ernten
Aktuelle Rechtssprechung

18.05.2005 12:45


Wem gehören die Früchte in einem Garten, dem Eigentümer des Grundstücks oder den Mietern? Darüber musste das Amtsgericht Leverkusen entscheiden (Aktenzeichen 28 C 277/93).

Wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern mitteilt, hatte ein Eigentümer auf Schadenersatz wegen „Fruchtentziehung“ geklagt, weil seine Mieter ohne Nachfrage geerntet hatten. Im Mietvertrag war davon keine Rede, da wurde nur festgelegt, das Einfamilienhaus werde nebst Garten vermietet. Der Richter fand an der Verwertung des Obstes durch die Mieter nichts anstößiges. Sie hätten schließlich die Pflege des Gartens übernommen und dürften deswegen auch dessen Früchte genießen. Anders sähe es nur dann aus, wenn das Recht des Eigentümers auf die Ernte eigens im Vertrag aufgenommen worden wäre.

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