Werbungskostenabzug auch bei leer stehender Immobilie möglich
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02.05.2005 11:00
Steht eine bislang vermietete Immobilie seit dem Auszug des Mieters leer, dürfen dennoch sämtliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Voraussetzung ist lediglich, dass der Immobilieneigentümer das Finanzamt davon überzeugen kann, dass er die Immobilie wieder vermieten möchte.

Der Werbungskostenabzug kommt nach § 9 EStG nur dann in Frage, wenn ein Steuerzahler ernsthaft und erkennbar versucht, weiterhin Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Dem Finanzamt müssen in diesem Fall Nachweise wie z.B. Zeitungsannoncen, die Beauftragung eines Immobilienfachmanns oder Namen von Mietinteressenten vorgelegt werden.

Wird die Immobilie erstmals zum Verkauf angeboten, war das bisher für das Finanzamt stets ein Indiz dafür, dass die Einkunftserzielungsabsicht endet. Folge: Ab dem Monat der erstmaligen Verkaufsabsicht durften keine Werbungskosten mehr abgezogen werden.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs erlaubt es nun jedoch, zweigleisig zu fahren. Versucht ein Vermieter "in spe" eine Immobilie erneut zu vermieten und bietet er diese gleichzeitig zum Verkauf an, darf das Finanzamt die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr streichen (BFH, Urteil v. 9.7.2003, Az. IX R 102/00, BStBl 2003 II S. 940).

Quelle: IW-Magazin.de
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