BGH lehnt Anspruch auf Satellitenschüssel ab
Russischen Mieter auf Kabel und Decoder verwiesen

11.03.2005 15:45
Ein Vermieter muss die Montage einer Satellitenschüssel an seinem Haus zumindest dann nicht dulden, wenn ein russischer Mieter vergleichbare Fernsehprogramme über das vorhandene Kabelnetz in Verbindung mit einem Decoder empfangen kann, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (VIII ZR 118/04).

Der Deutsche Mieterbund (DMB) bewertete die Entscheidung der Karlsruher Richter als Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung. Danach kann ein ausländischer Mieter von seinem Vermieter Zustimmung zur Anbringung einer Satellitenschüssel verlangen, wenn sein Informationsinteresse, Heimatsender empfangen zu können, schwerer wiegt als das Eigentümerinteresse am Erhalt der Bausubstanz oder dem Erscheinungsbild des Hauses.

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war das Mietshaus verkabelt, der Mieter hätte durch Installation eines zusätzlichen Decoders „Digi-KABEL RUS“ fünf russische Programme empfangen können.

Das, so der Deutsche Mieterbund, reicht nach Ansicht der Karlsruher Richter aus. Auch die Mehrkosten für den Decoder seien dem Mieter in dieser Situation zumutbar. Der Vermieter müsse nicht akzeptieren, dass der Mieter am Fenster seines Wohnzimmers im dritten Stock eine 80 cm große Satellitenschüssel anbringt. Auch wenn der Eingriff in die Bausubstanz gering ausfiele, würde durch die Installation der Satellitenschüssel das Gesamtbild der Gebäudefassade erheblich beeinträchtigt.

Zumindest solange die Empfangsmöglichkeit von Heimatsendern über Decoder nicht besteht und kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz erforderlich ist, bleibt es nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes bei der Frage „Satellitenschüssel - ja oder nein“ bei den bisherigen Grundsätzen der Rechtsprechung:

Ist das Haus verkabelt, kann der Vermieter eine einzelne Satellitenschüssel verbieten, selbst wenn hierdurch auf einzelne Programme verzichtet werden muss. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Mieter nachweist, dass er ein besonderes Interesse am Empfang dieser zusätzlichen Programme hat, die über Kabel nicht zu empfangen sind, zum Beispiel Heimatsender ausländischer Mieter.

Der Mieter muss alle anfallenden Kosten selbst übernehmen.

Die Satellitenschüssel muss fachmännisch montiert werden.

Die Anlage muss baurechtlich zulässig sein.

Die Satellitenschüssel muss an einem möglichst unauffälligen, allerdings technisch geeigneten Ort montiert werden. Diesen Ort kann der Vermieter grundsätzlich vorgeben.

Quelle: Deutscher Mieterbund e.V.

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