Eiszeit: minus 10 bis minus 20 Grad erwartet
Versorgungsunternehmen müssen Liefersperren aufheben

02.03.2005 14:30
Mieteranspruch auf warme Wohnung Obdachlosen Unterbringungsmöglichkeiten anbieten

(dmb) Angesichts der aktuellen Kältewelle zwischen minus 10 und minus 20 Grad in den nächsten Tagen appelliert der Deutsche Mieterbund an die Versorgungsunternehmen, keine Liefersperren auszusprechen bzw. bereits verhängte Einstellungen aufzuheben. Städte und Gemeinden müssen kurzfristig Notunterkünfte für Obdachlose zur Verfügung stellen, sonst drohen Erfrierungen und Kältetod.

Liefer- und Versorgungssperre

„Angesichts der aktuellen Temperaturen dürfen die Versorgungsunternehmen für Gas, Fernwärme oder Strom keine neuen Versorgungssperren aussprechen. Soweit zu Recht oder zu Unrecht Einstellungen der Versorgung in den letzten Tagen verhängt wurden, sind sie sofort aufzuheben“, forderte Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), heute in Berlin.

Ist der Mieter unmittelbarer Vertragspartner eines Versorgungsunternehmens und zahlt er seine Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernwärmerechnung nicht, ist das Versorgungsunternehmen nach seinen Bedingungen berechtigt, die Lieferung einzustellen. Unmittelbarer Vertragspartner ist der Mieter zum Beispiel, wenn es um die Lieferung von Strom geht oder zum Beispiel bei Gasetagenheizungen. Bevor das Versorgungsunternehmen die Lieferung einstellen darf, müssen nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

- Das Unternehmen muss den Zahlungsrückstand anmahnen.

- Die Versorgungseinstellung muss angedroht werden.

- Nach der Androhung ist eine zweiwöchige Frist einzuhalten.

- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss beachtet werden. Es sind die Folgen der Liefersperre für den Kunden, dessen künftige Zahlungsfähigkeit und ‑willigkeit zu berücksichtigen.

Spätestens nach der Anmahnung der offen stehenden Rechnung sollte sich der zahlungsunfähige Mieter direkt an die Sozialbehörde wenden, um von dort aus eine Zahlungszusage zu erhalten. Liegt eine entsprechende Zusage des Sozialamtes vor, darf das Versorgungsunternehmen den Hahn nicht zudrehen.

Häufig ist aber nicht der Mieter selbst, sondern der Vermieter der Vertragspartner des Versorgungsunternehmens. Der Vermieter muss die Rechnungen zahlen. Tut er es nicht, können die Unternehmen gegenüber dem Vermieter die Liefersperre androhen und letztlich durchführen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Mieter ihrerseits die geschuldeten monatlichen Vorauszahlungen für Betriebskosten immer pünktlich an den Vermieter gezahlt haben. Wichtig: Die meisten Gerichte gehen heute davon aus, dass die betroffenen Mieter eine Liefersperre nicht durch eine einstweilige Verfügung verhindern können. Danach dürfen die Versorgungsunternehmen die Weiterlieferung so lange ablehnen, wie nicht die Übernahme der ‑ alten ‑ Vermieterschulden geklärt ist. Grund: Zwischen Versorgungsunternehmen und Mieter gibt es keinerlei vertragliche Beziehung. Und letztlich könnten sich die Mieter ihr Geld beim Vermieter "zurückholen", sie könnten ihre Zahlung an den Vermieter stoppen, gegebenenfalls Anspruch auf Schadensersatz geltend machen oder sogar die Miete zurückbehalten.

Rips: „Bei den aktuellen Temperaturen muss die Wohnung beheizt werden. Formale Rechtspositionen dürfen keine entscheidende Rolle spielen.“

Mieteranspruch auf warme Wohnung

„Mieter haben auch bei extremen Witterungsverhältnissen und bei hohen Minusgraden Anspruch auf eine warme Wohnung“, erklärte Mieterbund-Direktor Dr. Franz-Georg Rips. Er forderte Vermieter auf, notfalls die Heizungsanlage „hochzudrehen“. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes muss der Vermieter die zentrale Heizungsanlage so einstellen, dass eine Mindesttemperatur in der Wohnung zwischen 20 und 22 Grad Celsius erreicht werden kann. Allerdings muss diese Mindesttemperatur nicht „rund um die Uhr“ garantiert werden. Nachts, also zwischen 23.00 oder 24.00 und 6.00 Uhr, reichen nach der Nachtabsenkung auch 18 Grad Celsius aus. Mietvertragsklauseln, nach denen niedrigere Temperaturen zulässig sein sollen oder nach denen 18 Grad Celsius auch zwischen 8.00 und 21.00 Uhr genügen sollen, sind unwirksam.

Wird die Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius nicht erreicht oder fällt die Heizung in einzelnen Zimmern oder gar in der gesamten Wohnung vollständig aus, liegt ein Wohnungsmangel vor. Der Vermieter ist verpflichtet, diesen Mangel kurzfristig abzustellen. Solange dies nicht geschehen ist, kann der Mieter die Miete mindern. Bei einem völligen Heizungsausfall und Minusgraden im Winter ist eine Mietminderung bis zu 100 Prozent möglich. Wichtig: Fällt die Heizung oder die Warmwasserversorgung aus und sind weder der Vermieter oder sein Hausverwalter oder der Hausmeister erreichbar, kann der Mieter die notwendige Reparatur auch selbst in Auftrag geben und den Rechnungsbetrag später vom Vermieter ersetzt verlangen. Fragen Sie Ihren Mieterverein.

Wohnungslosen und Obdachlosen muss geholfen werden

„Obdachlosen und Wohnungslosen drohen Erfrierungen und schlimmstenfalls der Kältetod. Städte und Gemeinden sind jetzt aufgerufen, unbürokratisch zu helfen“, forderte Dr. Franz-Georg Rips. Rund um die Tür geöffnete Übernachtungsplätze oder beispielsweise Kältebusse, ärztliche Notteams usw. sollten zur Verfügung gestellt werden. Zumindest angesichts der aktuellen Minustemperaturen dürfen Wohnungslose nicht aus U-Bahnen, Bahnhöfen und Passagen vertrieben werden.

Frostschäden verhindern

Bei extremen Außentemperaturen müssen Mieter auch bei Abwesenheit dafür sorgen, dass ihre Wohnung nicht unbeheizt bleibt. Der Vermieter ist verpflichtet, darauf zu achten, dass dies auch in leer stehenden Wohnungen des Mietshauses geschieht. Bei Thermostatventilen muss zumindest die Frostschutzstellung gewählt werden.

Bei längerer Abwesenheit sollten Wasser führende Anlagen, wenn möglich, entleert werden. Besonders frostgefährdete Stellen bei Wasserleitungen und Armaturen können zusätzlich mit Stroh oder Glaswolle isoliert werden. Sind Wasserrohre oder –leitungen tatsächlich zugefroren, müssen Handwerker gerufen werden. Vorsicht bei „Auftauversuchen“ auf eigene Faust. Auf jeden Fall muss hier die Wasserzufuhr vorher abgesperrt werden. Wasserrohrbrüche werden häufig erst nach dem Auftauen entdeckt.

Quelle: Mieterbund

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