Mietrecht
Wer übernimmt das Schneefegen und trägt die Kosten?

11.01.2005 08:45
IVD: Berlin, 07. Dezember 2004 - Spätestens nach dem ersten Schneefall stellt sich alljährlich wiederkehrend die Frage: Wer ist für die Glättebeseitigung insbesondere auf den an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Wegen zuständig?

„Die Schnee- und Glatteisbeseitigung auf öffentlichen Straßen und Wegen ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Im Allgemeinen ist es aber so, dass die Gemeinden die Verpflichtung zur Räumung der Bürgersteige an die Anlieger bzw. Hauseigentümer weitergeben“, erklärt Jürgen Michael Schick, Vize-Präsident des Immobilien Verbandes Deutschland (IVD). Diese müssen dann den Winterdienst sicherstellen.

Vermieter in der Pflicht

Die Hauseigentümer wiederum geben diese Aufgabe oft an ihre Mieter weiter. Das ist aber nur dann möglich, wenn zwischen Vermieter und Mieter über die Schnee- und Glatteisbeseitigung eine Vereinbarung getroffen wurde. Diese Vereinbarung muss mietvertraglich geregelt sein. Wenn die Hausordnung mietvertraglich geregelt ist, kann die Vereinbarung auch Bestandteil der Hausordnung sein. In der Vereinbarung sollte geregelt sein, wer die Arbeitsgeräte und Streumittel bezahlt. Wird über die Kosten keine Vereinbarung getroffen, zahlt der Vermieter. Eine nachträgliche, einseitige Verpflichtung der Mieter zum Räumen und Streuen ist nicht möglich. Das funktioniert nur, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Wenn keine Regelung im Mietvertrag getroffen wurde, muss der Vermieter persönlich die Räumung der Bürgersteige übernehmen oder die Kosten für professionelle Unterstützung durch ein entsprechendes Unternehmen tragen.

Kontrolle erforderlich

“Egal ob der Eigentümer die Pflichten der Verkehrssicherung seinen Mietern oder einem externen Dienstleister überträgt – er trägt weiterhin selbst die Verantwortung und haftet im Ernstfall für den entstandenen Schaden“, so der Berliner Rechtsanwalt und Hausverwalter Uwe Löhlein. Überträgt er seine Streupflicht an Dritte, so hat er sicherzustellen, dass die Hilfskräfte ihre Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen. Vernachlässigt er seine Verkehrssicherungspflicht, begibt er sich selbst "aufs Glatteis": Er läuft nämlich Gefahr, sich bei einem Unfall schadensersatzpflichtig zu machen und kräftig zur Kasse gebeten zu werden. So geschehen in einem Schadensersatzprozess vor dem Oberlandesgericht Nürnberg. Verklagt war im konkreten Fall eine Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Vermieterin eines Mietshauses. Eine Hausfrau war auf dem spiegelglatten Zugangsweg gestürzt und hatte sich einen doppelten Knöchelbruch zugezogen. Weil sich die Gemeinde nach Meinung der Richter nicht genügend um die Verkehrssicherheit des Weges gekümmert hatte, verurteilte sie das Gericht zu 13.020 DM Schadensersatz. (Urteil des OLG Nürnberg vom 19.7.1996, Az. 4 U 398/96; rechtskräftig)

Kein Job für Langschläfer

Generell müssen zwischen 7.00 Uhr morgens und 20.00 Uhr abends die Wege von Schnee- und Glatteis befreit werden. Hierfür ist seitens des Eigentümers Sorge zu tragen. Bei Schneefall darf der Räumpflichtige das Ende des Niederschlags abwarten. Die Streupflicht beginnt um 7:00 Uhr morgens. Dann muss der Gehweg vor dem Haus gestreut sein. Vor 6:00 Uhr morgens ist es jedoch unzumutbar, Streuarbeiten vorzunehmen. So hat es das OLG Düsseldorf entscheiden (OLG Düsseldorf, Az 24 U 143/99).

Vorsicht bei Eisregen

Der gefährliche Eisregen, der auf Straßen und Gehwegen Blitzeis bildet und so häufig Unfälle herbeiführt, erfordert rasches Handeln. Der Verantwortliche muss sofort und wenn nötig auch mehrfach rutsch hemmendes Material streuen. Bei andauerndem Eis-Niederschlag sieht es jedoch wieder anders aus: Einem Urteil des OLG Schleswig zu Folge, müssen erst innerhalb 40 Minuten nach Ende des Niederschlages die Wege abgestreut werden (Az 24 U 14/2000).

Umlage der Winterdienstkosten auf die Mieter Die Umlage der Winterdienstkosten auf die Mieter muss im Mietvertrag geregelt werden. Entweder werden dazu die vom Mieter zu tragenden Betriebskostenarten im Vertrag aufgezählt oder der Vertrag enthält einen Verweis auf die Anlage III zu § 27 der II. Berechnungsverordnung (II.BV). Als Maßstab der Umlage gilt in der Regel die Wohnfläche. Umlagefähig im Rahmen des Mietvertrages sind die Kosten für Lohn, Maschinenwartung und Verbrauchsmaterial, die zur Durchführung des Winterdienstes nötig sind. Inwieweit Anschaffungskosten für Arbeitsmaschinen umgelegt werden können, ist gerichtlich noch nicht klar gelöst.

Der Eigentümer kann den Winterdienst auch vertraglich auf einen einzelnen Mieter übertragen. Dieser erhält dafür zum Beispiel einen Mietnachlass, der dann auf die übrigen Mieter umgelegt werden kann. Sollte dieser Mieter seinen Pflichten nicht ordentlich nachkommen, kann er vom Eigentümer abgemahnt werden. „Räumt und streut der Mieter auch dann nicht, so kann der Verwalter die Arbeiten an Dritte vergeben. Die dadurch entstehenden Kosten sind allein vom vertragsbrüchigen Mieter zu ersetzen, eine Umlage an alle Mieter scheidet aus“, so Uwe Löhlein.

Quelle: IVD

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